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Statuten – Die Mitte Bezirk Kulm

13. Oktober 2022

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 (Name, Sitz, Wesen)

  1. Unter dem Namen «Die Mitte Bezirk Kulm» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Birrwil. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei.
  2. Die Partei «Die Mitte Bezirk Kulm» ist die Organisation der Partei «Die Mitte Aargau» im Kanton Aargau. Sie anerkennt die Grundsätze und Richtlinien der Parteien «Die Mitte Aargau» und «Die Mitte Schweiz».
  3. Für alle Sachverhalte, welche in diesen Statuten nicht speziell geregelt sind, gelten die Regelungen der Kantonalpartei sowie die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.

Artikel 2 (Grundsätze)

  1. Die Bezirkspartei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend sind die Verbindung
  2. der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfebedürftigen (Solidarität) und
  3. der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls.
  4. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Artikel 3 (Amtsdauer)

Die Amtsdauer für alle Parteiämter der Bezirkspartei, die in diesen Statuten geregelt sind, beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen des Grossen Rates.

Die Gesamterneuerungswahlen für die Parteiämter sind innerhalb von sechs Monaten nach den Grossratswahlen durchzuführen.

Wiederwahl ist möglich.

Mitgliedschaft

Artikel 4 (Grundlage)

Mitglied der Bezirkspartei kann werden, wer ihre Ziele anerkennt und zu fördern bereit ist.

Artikel 5 (Erwerb, Wechsel)

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Beitritt
  2. zu einer Ortspartei im Zuständigkeitsbereich der Bezirkspartei,
  3. direkt zur Bezirkspartei, dies jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere mangels einer Ortspartei am Wohnort.
  4. Über die Aufnahme direkt zur Bezirkspartei entscheidet der Parteivorstand. Gegen den Entscheid des Parteivorstandes, einen Bewerber oder eine Bewerberin nicht aufzunehmen, kann bei der Mitgliederversammlung der Bezirkspartei Rekurs erhoben werden.
  5. Wechselt ein Mitglied innerhalb des Bezirks seinen Wohnort, so wird es grundsätzlich Mitglied der Ortspartei seines neuen Wohnortes. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.

Artikel 6 (Ende, Austritt, Ausschluss)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Tatsache, dass ein Mitglied während drei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem zuständigen Organ der betroffenen Ortspartei, bei deren Fehlen dem Parteivorstand der Bezirkspartei schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines direkten Mitglieds der Bezirkspartei ist dem Parteivorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Mitglieder der Partei, welche erheblich gegen die Statuten oder gegen Interessen oder Grundsätze der Partei verstossen, können vom obersten Organ der betroffenen Ortspartei ausgeschlossen werden; bei deren Fehlen entscheidet die Mitgliederversammlung der Bezirkspartei. Der Ausschluss eines direkten Mitglieds der Bezirkspartei erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bei Mitgliedern der Fraktion der Bundesversammlung oder des Grossen Rates der Partei «Die Mitte Aargau» entscheidet das zuständige Organ der Kantonalpartei.
  5. Gegen den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der Bezirkspartei kann innert 30 Tagen beim zuständigen Organ der Kantonalpartei Rekurs erhoben werden.

Artikel 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Jedes Mitglied setzt sich für die Ziele der Bezirkspartei ein, wirkt an der politischen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich um Ämter aller Stufen zu bewerben sowie den Parteiorganen Wahlvorschläge und Anträge zu unterbreiten.
  3. In der Regel können nur Mitglieder in Parteiämter gewählt oder als Parteikandidierende für öffentliche Ämter und Behörden aufgestellt werden.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des Mitglieder- respektive Parteibeitrages und eines allfälligen Mandatsbeitrages. Die Höhe dieser Beträge wird durch das zuständige Organ der betroffenen Ortspartei festgelegt, im Falle der direkt an die Bezirkspartei entrichteten Beiträge durch die Mitgliederversammlung. Für die Beiträge an die Bezirkspartei kann die Mitgliederversammlung ein Finanzreglement erlassen.

III. Gliederung

Artikel 8 (Organisationsstufen)

Organisationsstufen des Bezirkes sind:

  1. die Ortsparteien
  2. die Bezirkspartei

Artikel 9 (Ortsparteien)

  1. Die Ortspartei ist die Organisation der Partei «Die Mitte» in den Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der Bezirkspartei.
  2. Mehrere Ortsparteien können sich zur Wahrung ihrer Interessen vereinigen. Die Bezirkspartei ist darüber zu informieren.
  3. Die Statuten und Organisationsformen der Ortparteien müssen, namentlich in Bezug auf die interne Meinungs- und Willensbildung, den Grundzügen der Statuten der Kantonal- und Bezirkspartei entsprechen. Die Statuten der Ortsparteien sind von der Bezirkspartei zu genehmigen.
  4. Die Mitglieder der Parteileitung der Ortsparteien und deren personelle Änderungen sind der Bezirkspartei zu melden.

Artikel 10 (Ortsvertretungen)

  1. Existiert in einer Gemeinde im Zuständigkeitsbereich der Bezirkspartei keine Ortspartei, bestimmt der Parteivorstand für diese Gemeinden einen Ortsvertreter und dessen Stellvertretung.
  2. Der Ortsvertreter bearbeitet zusammen mit den in der Gemeinde wohnhaften Parteimitgliedern die lokalen politischen Themen und stellt die Personalplanung für die kommunalen Behörden sicher.
  3. Die Ortsvertretungen sind gegenüber dem Parteivorstand rechenschaftspflichtig.

 Artikel 11 (Vereinigungen)

  1. Auf allen Organisationsstufen können Vereinigungen gebildet werden. Als Vereinigung gelten Gruppierungen mit besonderen gesellschaftspolitischen Zielsetzungen. Sie bezwecken das Gedankengut der Partei zu verbreiten und ihre Anliegen bei der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung zu vertreten.
  2. Vereinigungen geben sich den ihrem Zweck entsprechenden Namen und die ihren Verhältnissen angepasste Organisationsform.

Organisation der Bezirkspartei

Artikel 12 (Organe, Kommissionen, Arbeitsgruppen)

  1. Die Organe der Bezirkspartei sind:
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Parteivorstand,
  4. die Rechnungsrevisoren.
  5. Die Mitgliederversammlung und der Parteivorstand können Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, wobei der Auftrag und die Kompetenzen unter Beachtung dieser Statuten zu bestimmen sind.

Mitgliederversammlung

Artikel 13 (Bedeutung, Stimmrecht)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Alle Parteimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Artikel 14 (Einberufung, Durchführung, Traktanden)

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Parteivorstand respektive vom Präsidenten der Bezirkspartei mindestens einmal jährlich und mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten auch einberufen werden, wenn das von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Bezirkspartei, von mindestens drei Ortsparteien oder von der Rechnungsrevision verlangt wird. Der Grund der Einberufung ist anzugeben.
  3. Wenn eine Versammlung unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich ist, darf die Beschlussfassung nach Wahl des Parteivorstandes auf schriftlichen Weg oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag bekanntzugeben.

Artikel 15 (Aufgaben)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Erlass und Änderung der Statuten sowie Auflösung des Vereins,
  2. Wahl des Präsidenten der Bezirkspartei und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes,
  3. Wahl von einer Rechnungsrevision,
  4. Nomination der Kandidaten der Partei «Die Mitte» für den Grossen Rat,
  5. in der Regel Nomination der Kandidaten der Partei «Die Mitte» für die Bezirksbehörden (Bezirksgericht und Bezirksschulrat), ausser bei Dringlichkeit, wenn eine Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden könnte,
  6. in der Regel Aufstellung von Wahlvorschlägen zuhanden der Kantonalpartei, ausser bei Dringlichkeit, wenn eine Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden könnte,
  7. Wahl der kantonalen Delegierten,
  8. Stellungnahme zu Sachfragen, welche vom Parteivorstand unterbreitet werden,
  9. Behandlung weiterer Geschäfte oder Anträge, die vom Parteivorstand vorgelegt werden,
  10. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Parteivorstandes,
  11. Beschlussfassung über Beitrittsgesuche, die der Parteivorstand abgelehnt hat, sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Bezirkspartei,
  12. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger Mandatsbeiträge an die Bezirkspartei.

 Parteivorstand

Artikel 16 (Bedeutung, Zusammensetzung)

  1. Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Bezirkspartei.
  2. Er setzt sich aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. Die amtierenden Mitglieder des Grossen Rates aus dem Bezirk sollen mit mindestens einem Mitglied im Parteivorstand vertreten sein.
  3. Der Parteivorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 Artikel 17 (Einberufung, Traktanden, Durchführung)

  1. Der Parteivorstand wird vom Präsidenten einberufen und tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Parteivorstandes oder die Rechnungsrevision dies verlangen.
  2. Eine Beschlussfassung ist auch ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden möglich.
  3. Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichem Weg oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz möglich. In diesem Fall ist ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand angenommen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Parteivorstandes diesem zustimmt.

 Artikel 18 (Befugnisse, Aufgaben)

  1. Der Parteivorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Führen von Kampagnen und Wahlen,
  4. Administrative Führung der Bezirkspartei,
  5. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung,
  6. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  7. Durchführung von Parteiaktionen,
  8. Stellungnahme zu Sachfragen, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
  9. Berichterstattung über die Tätigkeiten der Bezirkspartei zuhanden der Mitgliederversammlung und der Kantonalpartei,
  10. Durchführung von Wahlen auf Bezirksebene,
  11. Nomination der Kandidaten der Partei «Die Mitte» für die Bezirksbehörden (Bezirksgericht und Bezirksschulrat) und Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei, sofern wegen Dringlichkeit eine Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden könnte,
  12. Mitarbeit bei Wahlen und Aktionen auf Ebene Kanton und Bund,
  13. Koordination der Arbeit und Information innerhalb der Gemeinden des Bezirks,
  14. Wahl von Ortsvertretungen und ihrer Stellvertreter sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen,
  15. Aufnahme von Parteimitgliedern direkt in die Bezirkspartei.

VII. Rechnungsrevision

Artikel 19 (Aufgaben, Befugnisse)

  1. Die Rechnungsrevision prüft die Geschäftsführung und die Rechnung der Bezirkspartei.
  2. Sie erstattet der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht und stellt Antrag zur Jahresrechnung.
  3. Mitglieder des Parteivorstandes sind nicht als Rechnungsrevision wählbar.

VIII. Finanzen

Artikel 20 (Mittelbeschaffung)

Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Jahresbeiträge der Ortsparteien,
  2. Jahresbeiträge der direkten Mitglieder der Bezirkspartei,
  3. Jahresbeiträge der Mandatsträger in Bezirksbehörden und im Grossen Rat,
  4. allfällige Jahresbeiträge auch von Mandatsinhabern der Partei «Die Mitte» im Regierungsrat, in den kantonalen Gerichten und in den eidgenössischen Räten, soweit sie im Bezirk wohnen,
  5. Zuwendungen von Freunden und Gönnern,
  6. besondere Finanzaktionen,
  7. Vermögenserträge.

Artikel 21 (Haftung)

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Partei ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Artikel 22 (Statutenrevision)

Der Beschluss für eine Statutenrevision erfordert die Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 23 (Inkraftsetzung)

Die Statuten treten nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und mit der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Bezirkspartei vom 08.11.2017.

Am 25.02.2021 von der Mitgliederversammlung der Partei «Die Mitte Bezirk Kulm» beschlossen.

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